Gesetzlich vorgeschriebene Unterhalts- oder Versorgungsleistungen für eine Person können aus verschiedenen Quellen kommen. Das Privatrecht sieht gesetzliche Unterhaltspflichten von Verwandten, Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie ehemaligen Ehegatten und eingetragenen Partnern unter der Voraussetzung eines entsprechenden Unterhaltsbedarfs vor. Unterhalt kann auch aus dem Titel des Schadenersatzes (§ 1327 ABGB), aufgrund eines Vermächtnisses (§§ 672 f ABGB) oder wegen Vererbung der Unterhaltspflicht (§ 233 ABGB, § 747 ABGB, § 78 EheG, § 23 EPG) geschuldet sein. Schließlich können privatrechtliche Unterhaltsansprüche auch auf vertragsrechtlicher Grundlage bestehen, bspw kraft Unterhaltsvereinbarungen zwischen einander nahestehenden Personen oder kraft eines Rentenversicherungsvertrags.

