Unterhaltsansprüche werden mit besonderen zivil-, exekutions- und strafrechtlichen Mitteln gegen Vereitelung geschützt.
Im Zivilrecht sichert § 1 USchG den Unterhaltsberechtigten ab, wenn der Unterhaltspflichtige durch einen Dritten „ausgehalten“ wird und keinem Erwerb nachgeht. Der Dritte haftet gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler (dh solidarisch mit dem Unterhaltspflichtigen) für die Unterhaltsforderung, wenn

