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2. Gesetzliche Eigenüberprüfung als Chance der Einführung (Gratzl)

Gratzl3. AuflJänner 2019

 

2. Gesetzliche Eigenüberprüfung als Chance der Einführung von Compliance
2.1 Allgemein
2.1.1 Einleitung – Was bedeutet Eigenüberprüfung?

Eigenüberprüfungen berechtigen3535Zu beachten ist aber, dass dies auch eine Verpflichtung darstellt. den Rechtsunterworfenen, selbst die Einhaltung seiner Pflichten zu prüfen. Diese sind einerseits Ausdruck einer verstärkten Verlagerung der Verantwortung weg von der Behörde und andererseits eine Chance auf Missstände aufmerksam zu werden, ohne dass dies von Behörden aufgedeckt wird. Die Eigenüberprüfungen sind in den verschiedenen anlagenrechtlichen Regimen unterschiedlich ausgeführt. Im Bereich des Wasserrechts sind diese bereits seit 1959 bekannt, im Bereich des Gewerberechts seit 1988. Bei einer derartigen Prüfung verlangt der Gesetzgeber, dass der Berechtigte selbst den Umfang seines Rechts anhand der verbindlichen Bescheide und Gesetze erfasst, deren Einhaltung prüft und allfällige Mängel dokumentiert. Bei allen diesen Vorgaben darf nicht übersehen werden, dass die Überprüfungskompetenz der Behörden davon nicht berührt wird.3636Vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO § 82b Anm 4.,3737Vgl Stolzlechner, Die Rechtskraft und die Änderung von Bescheiden, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2016) Rz 360. Diese können jederzeit eine Überprüfung eines gewährten Rechts vornehmen.

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