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Zeugenbeeinflussung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Ein Rechtsanwalt darf Zeugen eines Verfahrens nicht beeinflussen. Das bedeutet nicht, dass es Rechtsanwälten verboten wäre mit Zeugen zu sprechen. Es darf aber keinesfalls der Anschein entstehen, dass der Rechtsanwalt eine Beeinflussung hervorruft (AnwBl 1995, 267 und AnwBl 1997, 308). Es ist daher zu empfehlen, dass ein Rechtsanwalt, wenn er mit Zeugen spricht, dies maximal dokumentiert und darauf achtet, für den Fall der Behauptung der Zeugenbeeinflussung ausreichend darlegen zu können, dass bei dem Gespräch nicht einmal der Anschein einer Zeugenbeeinflussung entstanden sein kann (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 1 DSt 877).

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