Jeder, der nicht als Partei einvernommen werden soll, ist als Zeuge einzuvernehmen. Wenn der Zeuge kein Recht auf → Aussageverweigerung hat, muss er aussagen. Verweigert der Zeuge unberechtigt die Aussage oder bleibt er ungerechtfertigt seiner Einvernahme fern, kann über ihn eine → Mutwillensstrafe (Geldstrafe oder Haft) verhängt werden. Im Strafverfahren siehe → Zeugeneinvernahme im Strafrecht; im Zivilverfahren siehe → Zeugeneinvernahme im Zivilverfahren.