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Zeugeneinvernahme im Strafrecht

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Es sind dabei das Ermittlungsverfahren (§§ 151–166 StPO) und die Hauptverhandlung (§§ 164, 245, 248, 250, 302, 447, 430, 488 StPO) zu unterscheiden. Im Ermittlungsverfahren gilt, dass Zeugen (ebenso wie Beschuldigte)

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schriftlich zu laden sind (§ 153 Abs 2 StPO). Die Ladung hat die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes, die Vernehmungszeit und den -ort zu beinhalten. Ebenso hat der Geladene über die wesentlichen Rechte informiert zu werden. Nur wenn die schriftliche Ladung auch die Androhung der Vorführung bei Nichterscheinen enthält, ist eine solche zulässig (§ 153 Abs 2 StPO). Eine schriftliche Ladung kann entfallen, wenn der zu Befragende anwesend ist und zur Einvernahme bereit ist. Die Einvernahme ist auch mittels Videokonferenz möglich (§ 153 Abs 4 StPO). Der Zeuge hat die Wahrheit zu sagen und seine Aussage hat richtig und vollständig zu sein (§ 154 Abs 2 StPO). Den Zeugen trifft eine Aussagepflicht. Der Zeuge hat → Aussageverweigerungsgründe sowie Aussagebefreiungsgründe, auf die er selbstständig hinweisen muss. Wenn ein → Beweismittelverbot vorliegt, ist die Einvernahme des Zeugen unzulässig. Weiters hat er das Recht, eine → Vertrauensperson beizuziehen und allenfalls eine → anonyme Aussage abzugeben. Ebenso ist eine → kontradiktorische Einvernahme möglich.

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