Gemäß → GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind Beträge, die nicht zugleich entrichtet sind, durch das zuständige Gericht (gem § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 GEG) zu betreiben. Im Unterschied zur → Zahlungsaufforderung (GEG) ist der Zahlungsauftrag ein → Titel, der nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist exekutiv geltend gemacht werden kann. Mit dem Zahlungsauf Seite 360trag ist bereits bei seiner Erstellung eine Einhebungsgebühr von € 8,– vorzuschreiben (§ 6a Abs 1 GEG).

