Gemäß → GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind Beträge, die nicht sogleich entrichtet wurden (gem § 4 GGG), durch das zuständige Gericht (gem § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 GEG) zu betreiben. Dies erfolgt entweder durch → Zahlungsauftrag (GEG) oder zuvor durch Zahlungsaufforderung (§ 6a Abs 2 GEG). Diese Aufforderung wird als Lastschriftanzeige bezeichnet und fordert zur Zahlung des Betrages binnen 14 Tagen auf. Diese ist insbesondere durch das Gericht zu erlassen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Betrag entrichtet wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die Einbringungsstelle keine Verpflichtung hat, einem (exekutiv durchsetzbaren) Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung vorausgehen zu lassen.

