Wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu sein, in Zivilsachen, für die → Anwaltspflicht besteht, unbefugterweise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfasst oder aber auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht einschreitet oder Eingaben verfasst, wenn dies entgeltlich erfolgt, wobei die Entgeltlichkeit bei der Menge der verfassten Rechtsurkunden eine gesetzliche Vermutung ist, ist ein Winkelschreiber (§ 1 Winkelschreiberverordnung). Diese sind zum Verfahren nicht zuzulassen <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Winkelschreiber, Seite 359 Seite 359
(§ 29 Abs 3 ZPO; → § 10 Abs 3 AVG). Im Zivilverfahrensrecht kann das Gericht von Amts wegen eine Strafe von € 4.360,– oder Arrest verhängen. Nach Art III Abs 1 Z 1 EGVG kann über Winkelschreiber als Verwaltungsstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion eine Geldstrafe von € 218,– verhängt werden (wenn keine anderen Vorschriften anzuwenden sind). Nach § 3 Winkelschreiberverordnung RGBl 114/1857 idF BGBl 1898/343 ist über Winkelschreiber eine Geldstrafe bis zu ATS 60.000 (€ 4.360,–) zu verhängen.