ist zwingend (§ 251 Z 3 ZPO, sonst Auftrag zur → Verbesserung) für die Klage, mit der ausschließlich die Zahlung eines Betrages von bis zu € 75.000,– begehrt wird (§ 244 Abs 1 ZPO). Die Erschleichung bzw der Versuch der Erschleichung (durch unrichtige oder unvollständige Angaben kann zur Verhängung einer → Mutwillensstrafe von mindestens € 200,– (§ 245 Abs 1 ZPO) bis € 2.000,– (§ 199 ZPO) führen, wobei auch eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen ist. Der Zahlungsbefehl ist als „bedingter“ Zahlungsbefehl dem Beklagten zuzustellen. Dieser hat dann die Möglichkeit, binnen vier Wochen ab Zustellung einen → Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben (§ 248 ZPO). Zu beachten ist aber, dass für den → Einspruch gegen den Zahlungsbefehl genauso wie für die → Klagebeantwortung die → Fristhemmung der §§ 221 ZPO nicht besteht.

