ist in §§ 555 ff ZPO geregelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat aufgrund der Klage das Gericht einen Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen. Der Auftrag ist nur zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Sitz im Inland hat. Der Beklagte hat Zeit, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag erheben. Gegenstand der Einwendungen ist das Aufzeigen des Fehlens der Voraussetzungen für die Erlassung von Wechselzahlungsaufträgen.

