ist das elektronische Übermittlungssystem mit dem das Gericht an Teilnehmer des WEB ERV gerichtliche Schriftstücke fristauslösend zustellen kann. Ebenso können Teilnehmer Eingaben und Schriftsätze bei Gericht (inkl VfGH und VwGH) fristwahrend einbringen. Gem § 89c Abs 5 GOG (BGBl I 2013/119) sind (ua) Rechtsanwälte verpflichtet, „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Tatsächlich gibt es unverständlicherweise aktuell noch Rechtsanwälte, die diese „technischen Möglichkeiten“ offenbar noch nicht haben, weshalb etwa eine Zustellung mittels WEB ERV an sie nicht möglich ist. Jedenfalls haben zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer in Eingaben, die nicht per WEB ERV eingebracht werden, zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall und ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006). ME hat dies zur Folge, dass Rechtsanwälte sich nicht (mehr) damit rechtfertigen können, dass ihnen die technischen Möglichkeiten fehlen, um am WEB ERV teilzunehmen. Die Schaffung einer technischen Ausstattung, die einen problemlosen Zugang zum WEB ERV ermöglicht, ist daher nach meiner Ansicht [Alexander Scheer] eine → Berufspflicht.

