ist im Grundbuchsrecht eine Eintragung, die – wenn die Rechtfertigung erfolgt – mittels → Anmerkung (§ 46 GBG) der Rechtfertigung zur → Einverleibung eines Rechtes führt (§ 8 Z 2 GBG). Sie wird idR dann begehrt, wenn etwa die → Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorliegt. Sie wäre aber auch möglich, wenn andere Formalkriterien noch nicht erfüllt sind (etwa Fehlen der Beglaubigung oder formal richtige Aufsandungserklärung [Rassi, Grundbuchsrecht Rz 149]).

