sind Kosten, die bereits vor Einleitung des Prozesses (oder eventuell während des Verfahrens, jedoch nicht innerhalb des Verfahrens) entstanden sind. Diese Kosten können überhaupt nur begehrt werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Judikatur (siehe auch Mayr in Rechberger3 Vor § 40 ZPO Rz 5) ist sehr streng und teilweise kasuistisch. Wesentlich ist bei diesen Kosten, dass sie nicht im Rahmen der Hauptforderung des Verfahrens gefordert werden können, sondern nur mit Legung des → Kostenverzeichnisses. Das hat zur Folge, dass für die Obsiegensquote in der Hauptsache der Zuspruch der vorprozessualen Kosten unberücksichtigt bleibt. Werden die Kosten im Rahmen der Hauptforderung geltend gemacht, kann die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet bzw als Nichtigkeit im Rechtsmittel (§ 477 ZPO Abs 1 Z 6 ZPO) geltend gemacht werden.

