Bei Säumnis einer Prozesshandlung (→ Säumnisfälle) hat das Gericht auf Antrag das → Vorbringen der tätigen Partei für wahr zu halten (es sei denn, die Unwahrheit ist offenkundig oder gerichtsnotorisch). Das Ergebnis ist ein Urteil auf Basis des bisherigen Vorbringens einer Seite, weshalb auch die → Schlüssigkeit des Vorbringens und die → Bestimmtheit des Begehrens geprüft werden. Wird dieser Antrag schriftlich gestellt (§ 396 Abs 1 ZPO), ist binnen acht Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden (§ 397, 2. Satz ZPO). Wird der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt (§ 396 Abs 2, § 442 ZPO) ist darüber sofort zu entscheiden.

