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Verschlechterungsverbot

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Zivilverfahren: Das Verbot der reformatio in peius bedeutet, dass das Rechtsmittelgericht in Erledigung eines Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern darf. Für die Berufung regelt diesen Grundsatz § 462 Abs 1 ZPO: Das Berufungs

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gericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes 1. Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.

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