Zivilverfahren: Das Verbot der reformatio in peius bedeutet, dass das Rechtsmittelgericht in Erledigung eines Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern darf. Für die Berufung regelt diesen Grundsatz § 462 Abs 1 ZPO: Das Berufungs Seite 335gericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes 1. Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.

