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Vermittlung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kammermitgliedern

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

In § 28 Abs 1 lit g RAO ist geregelt, dass der → Ausschuss auch für die Vermittlung zwischen Kammermitgliedern, kurz „Schlichtung“ genannt, zuständig ist. Kammermitglieder haben die Möglichkeit die Kammer anzurufen, wenn sie Meinungsverschiedenheiten mit einem anderen Kammermitglied haben. Tatsächlich hat ein Rechtsanwalt im Fall eines persönlichen Streits aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt den Ausschuss um Vermittlung anzurufen (§ 21 Abs 2 RL-BA 2015). Spannend dabei ist, dass in der RL-BA der Begriff „Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ des § 20 RL-BA

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1977 nun in § 21 RL-BA 2015 in „Rechtsanwalt“ abgeändert wurde. Im Sinne von § 58 RL-BA trifft diese → Berufspflicht auch Rechtsanwaltsanwärter.

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