Gem § 258 StPO darf das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als sie in der Hauptverhandlung vorgelesen oder vorgetragen worden sind. Ob die Verlesung zulässig ist, ist in § 245 Abs 1 und § 252 StPO (für Protokolle) geregelt.

