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Verlassenschaftskurator

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gem § 811 ABGB können Gläubiger des Erblassers begehren, dass zur Vertretung der Verlassenschaft ein (Verlassenschafts-)Kurator bestellt werden möge. Die Bestellung hat nach § 156 AußStrG zu erfolgen. Neben der Antragstellung

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gem § 811 ABGB besteht auch noch die Möglichkeit der Bestellung nach § 173 Abs 1 AußStrG. Dies ist der Fall, wenn sich die gem § 810 ABGB zur Vertretung der Verlassenschaft berechtigten Personen über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht einigen, oder es ist ein Erbrechtsverfahren einzuleiten. In beiden Fällen kann auch ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. Ist ein Verlassenschaftskurator bestellt, erlöschen gem § 173 Abs 2 AußStrG alle anderen Vertretungsbefugnisse (nach § 810 ABGB).

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