Gem § 811 ABGB können Gläubiger des Erblassers begehren, dass zur Vertretung der Verlassenschaft ein (Verlassenschafts-)Kurator bestellt werden möge. Die Bestellung hat nach § 156 AußStrG zu erfolgen. Neben der Antragstellung Seite 332
Gem § 811 ABGB können Gläubiger des Erblassers begehren, dass zur Vertretung der Verlassenschaft ein (Verlassenschafts-)Kurator bestellt werden möge. Die Bestellung hat nach § 156 AußStrG zu erfolgen. Neben der Antragstellung Seite 332
