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Verlängerung der Rechtsmittelfrist (Strafrecht)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Gem § 285 Abs 2 StPO kann das erstinstanzliche Landesgericht im Fall des extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um jenen Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere bei einer ganz außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung, einem solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung. Dieser Antrag ist binnen der Ausführungsfrist des Rechtsmittels einzubringen. Es entscheidet der Vorsitzende über diesen Antrag. Ein Rechtsmittel steht nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird nicht in die Frist zur Ausführung der → Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet. Das heißt auch im Fall der Nichtbewilligung steht dann noch der offenstehende Rest der Rechtsmittelfrist zur Verfügung (11 Os 159/13m; 11 Os 160/13h; 14 Os 36/15y).

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