im Exekutionsrecht bewirkt eine rasche Bewilligung des Exekutionsantrages. Voraussetzung für die Anwendung ist gemäß § 54b Abs 1 EO
Exekution wegen Geldforderung (außer in unbewegliches Vermögen) (Z 1);hereinzubringende Forderung übersteigt an Kapital nicht € 50.000 (Z 2);
