ist bei Zeugen in der ZPO als grundsätzlicher Voreid (Vereidigung vor Einvernahme) vorgesehen (§ 337 ZPO), von dem der Richter absehen kann (was aktuell der ständige Regelfall ist, da Vereidigungen generell die absolute Ausnahme darstellen). Bei Parteien ist die Einvernahme grundsätzlich unbeeidet vorzunehmen und besteht die Möglichkeit eines Nacheides (§§ 376, 377 ZPO). Wenn von der Vereidigung abgesehen wird, ist der Zeuge auf die mögliche Beeidigung und die Wahrheitspflicht hinzuweisen. Wenn das Gericht sich zur Vereidigung des Zeugen entschließt, sind nach Art XL EGZPO die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868 RGBl 33 zu beachten.

