Standesrecht: Rechtsanwälte haben als bestellte Verfahrenshelfer die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie bei der Vertretung anderer Parteien (§ 50 RL-BA, § 16 Abs 2 RAO). Für den Fall, dass dem Verfahrenshelfer die Übernahme der Vertretung nicht möglich ist (§ 10 RAO), kann er den Antrag auf Enthebung stellen (§ 45 Abs 4 RAO).
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