Wenn mit einer Klage ein Antrag auf → einstweilige Verfügung beantragt wird, steht für diese Verbindung ein Zuschlag von 25 % zu; wenn es sich um einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme in Eherechtssachen handelt, beträgt der Zuschlag nur 10 %. Wenn mit dem Rechtsmittelschriftsatz auch noch eine eingehende rechtliche Begründung für die Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH einhergeht beträgt der Zuschlag 50 % (Anm 4 und 5 zu TP 3 RATG).

