Bei Formgebrechen besteht die Möglichkeit/Pflicht des Gerichtes (§ 59 Geo), die Partei zur Verbesserung aufzufordern. Dem Antrag kann mittels Schriftsatz oder Vorbringen im Verfahren nachgekommen werden. Wenn eine Frist mit dem Verbesserungsauftrag verbunden ist, kann bei Nichtverbesserung allenfalls eine Rechtsfolge eintreten (Zurück- oder Abweisung wegen fehlender → Schlüssigkeit oder → Bestimmtheit, Fehlerhaftigkeit des Schriftsatzes etc). Es kommt vor, dass das Gericht den Schriftsatz zur Verbesserung zurückschickt (etwa bei notwendigen Ergänzungen etc), dann kann die Verbesserung auch direkt auf diesem Schriftsatz (handgeschrieben oder mit Ergänzungsblatt) erfolgen. Das Gericht kann in der Verhandlung die sofortige Verbesserung verlangen; ein Anspruch auf Fristeinräumung besteht nicht.

