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Urteilsverkündung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Im Zivilverfahren ist das Urteil möglichst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden (§ 414 Abs 1 ZPO). Bei der mündlichen Verhandlung sind die Entscheidungsgründe zu verkünden. Die Verkündung kann auch ohne Anwesenheit beider Parteien erfolgen. Die Kostenentscheidung kann der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleiben (§ 414 Abs 2 ZPO). Die schriftliche Ausfertigung hat (reine Theorie) binnen vier Wochen zu erfolgen (§ 414 Abs 3 ZPO).

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