§ 297 ZPO wird mancherorts so interpretiert, dass ein Urkundenverzeichnis zu erstellen ist. Dies bedeutet, dass neben den Urkunden auch die Erstellung einer Liste mit der Bezeichnung der Urkunden vorzulegen wäre.
Vom Gericht (aber auch auf Anregung des Prozessgegners) kann vom Beweisführer verlangt werden, dass er etwa bei Urkunden die Passagen anstreicht, die Gegenstand der Beweisführung sind.

