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Urkundenerklärung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Nach Vorlage einer Urkunde zum Beweis ist die Gegenpartei zur Abgabe der Urkundenerklärung berechtigt. Das Gericht hat die Gegenpartei dazu aufzufordern. Die Unterlassung ist ein rügepflichtiger Verfahrensmangel (Rechberger in Rechberger3 § 299 ZPO Rz 3). Der Gegner hat sich über die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde zu erklären. Mit dem Zugeständnis der Echtheit erklärt der Prozessgegner, dass die Urkunde von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt. Die Unterlassung der Bestreitung führt zur Annahme der Echtheit (§ 312 Abs 1 ZPO). Bestreitet man die Echtheit, bedeutet das, dass man davon ausgeht, dass die Urkunde gefälscht ist. Es besteht auch die Möglichkeit explizit keine Erklärung zur Urkunde abzugeben – etwa, wenn diese keine Rückschlüsse auf den Aussteller zulässt oder aber die Urkunde unvollständig ist. Wird die Echtheit bestritten, dann kann die Partei, die ein Interesse an der Feststellung von deren Echtheit hat, eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO auf Feststellung der Echtheit einbringen. Die Bestreitung der Echtheit einer Privaturkunde hat zur Folge, dass deren Echtheit von demjenigen zu beweisen ist, der die Urkunde als Beweis verwenden will (§ 312 Abs 3 ZPO). Mutwillige Bestreitung der Echtheit führt zur → Mutwillensstrafe (§ 313 ZPO).

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