sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei vom ganzen Inhalt der Urkunden Einsicht nehmen können (§ 298 Abs 1 ZPO). IdR bedeutet das, dass jeder der Beteiligten eine Kopie der Urkunde erhalten sollte, dies ist aber nur Usus und nicht zwingend, tatsächlich können Urkunden in der Tagsatzung sanktionslos (sieht man vom Ärger des gegnerischen Anwalts und mitunter auch des Richters ab) nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Es ist aber auch zulässig, dass nur Teile von Urkunden vorgelegt werden, wenn sich die Urkunde nur teilweise auf ein streitgegenständliches Rechtsverhältnis bezieht. In diesem Fall hat aber das Gericht die gesamte Urkunde zu lesen und dann auf Antrag anzuordnen, dass dem Gegner, außer dem Eingang, dem Schluss, dem Datum und der Unterschrift nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis von Belang sind (§ 298 Abs 2 ZPO). Nach der Vorlage hat die Gegenseite eine → Urkundenerklärung abzugeben (§ 298 Abs 3 ZPO).

