Das Gericht hat seine Zuständigkeit bereits bei der ersten Prüfung der Klage nach ihrem Einlangen („in limine litis“) aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen. Hält es sich für unzuständig, weist es die Klage mit Beschluss zurück. Dagegen kann fristgerecht durch den Kläger ein → Überweisungsantrag an das offenbar nicht unzuständige Gericht gestellt werden. Die Möglichkeit der amtswegigen Wahrneh<i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Unzuständigkeit (Zivilverfahren), Seite 314 Seite 314
mung der Unzuständigkeit durch das angerufene Gericht ist bei prorogabler Unzuständigkeit zeitlich beschränkt. Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist sie nach Erlassung des Zahlungsbefehls oder Anberaumung des ersten Verhandlungstermines ausgeschlossen, im Gerichtshofverfahren nach Erlassung eines Zahlungsbefehls bzw ab der Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung.