hat nach seiner Bestellung auf Antrag des → Kammeranwaltes die erforderlichen Untersuchungen zu führen, damit durch den → Disziplinarrat entschieden werden kann, ob ein → Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll. Er kann Zeugen und den Disziplinarbeschuldigten einvernehmen, Akten beantragen und Augenscheine vornehmen (§ 27 DSt).

