vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Untersuchungskommissär

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

hat nach seiner Bestellung auf Antrag des → Kammeranwaltes die erforderlichen Untersuchungen zu führen, damit durch den → Disziplinarrat entschieden werden kann, ob ein → Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll. Er kann Zeugen und den Disziplinarbeschuldigten einvernehmen, Akten beantragen und Augenscheine vornehmen (§ 27 DSt).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!