Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn
der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist,vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und zumindest ein Haftgrund vorliegt.
