Die Unterbrechung des Verfahrens bewirkt einen faktischen und gesetzlich zwingend vorgegebenen Stillstand des Verfahrens. Für die Unterbrechung bedarf es daher nicht immer eines gerichtlichen Beschlusses. Die Unterbrechung bewirkt, dass während der Dauer der Unterbrechung keine Ladungen zur Verhandlung erfolgen kann; bereits erfolgte Ladungen verlieren ihre Seite 310Wirksamkeit, prozessuale Fristen beginnen von neuem zu laufen, Rechtsmittelfristen beginnen mit dem Aufnahmebeschluss neu zu laufen (§ 163 ZPO).

