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Urkundenvorlage

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Abgesehen davon, dass → Urkunden durch den Beweisführer zum Beweis des eigenen Vorbringens vorgelegt werden (§ 297 ZPO), kann die Urkundenvorlage von verschiedenen Parteien in unterschiedlichen Konstellationen verlangt werden:

Die Urkundevorlage des Originals einer in Kopie vorgelegten Urkunde kann vom Gegner verlangt werden oder vom Gericht

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amtswegig in Auftrag gegeben werden (§ 299 ZPO). Die Nichtvorlage unterliegt der „sorgfältigen“ Würdigung des Gerichtes.

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