Abgesehen davon, dass → Urkunden durch den Beweisführer zum Beweis des eigenen Vorbringens vorgelegt werden (§ 297 ZPO), kann die Urkundenvorlage von verschiedenen Parteien in unterschiedlichen Konstellationen verlangt werden:
Die Urkundevorlage des Originals einer in Kopie vorgelegten Urkunde kann vom Gegner verlangt werden oder vom GerichtSeite 318

