Eine Abrechnung nach Stundensatz ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ist eine Stundensatzabrechnung vereinbart, hat der Rechtsanwalt zwingend die damit im Zusammenhang erbrachten Leistungen zeitlich zu erfassen und dem Klienten vorzulegen. Eine Taktung (etwa nach 15 Minuten) ist zulässig, wenn damit insgesamt die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird. Die Verrechnung zusätzlicher Barauslagen sollte gesondert vereinbart werden. Auch der Stundensatz unterliegt der Angemessenheitsprüfung und kann im → Schlichtungsverfahren für Honorarforderungen überprüft werden.

