Ein Rechtsanwalt kann einen anderen Rechtsanwalt im Verhinderungsfall unter gesetzlicher Haftung substituieren (§ 14 RAO). Wenn die Verhinderung aufgrund andauernder oder längerer Abwesenheit notwendig ist, ist diese Substitution der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Auch wenn die Substitution ex lege zulässig ist, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen, wenn er dies zugesagt hat (widrigenfalls er disziplinär handeln würde). Die Entlohnung erfolgt zwischen den Seite 298Rechtsanwälten, wenn es nicht anders vereinbart ist, auf Basis der → kollegialen Hälfte oder des → kollegialen Viertels.

