ist die Möglichkeit eine Manifestationsklage gem Art XLII EGZPO mit einer Leistungsklage zu verbinden. Mit der Manifestationsklage wird zunächst die Rechnungslegung begehrt und nach Rechnungslegung wird das Leistungsbegehren konkretisiert. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung hat und nach leg cit der Gegner dazu verpflichtet ist. Eine bloß anderweitige Leistungspflicht, die ein Interesse an der Rechnungslegung schafft, wird als unzureichend angesehen. Es ist daher zweckmäßig, wenn eine solche Rechnungslegungsverpflichtung in einem Vertrag normiert wird.

