kann bei körperlichen Verletzungen gefordert werden. Dazu wird auf die einschlägige Judikatur (insb zu § 1325 ABGB) verwiesen. Üblich ist, die durch Hartl in Zak veröffentlichten Schmerzengeldsätze bei der Bewertung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Je nach Sprengel kann als Faustregel angenommen werden, dass pro Tag (24 Stunden) für leichte Schmerzen € 100,– bis € 130,–; für mittlere Schmerzen € 200,– bis € 250,–, für starke Schmerzen € 300,– bis € 400,– angesetzt werden können (Zak 2018/111).

