liegt dann vor, wenn sich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand des Rechtssatzes subsumieren lässt und das Ergebnis dieser Subsumtion das Klagebegehren ergibt (§ 226 ZPO). Das heißt, es wird eine logische Verkettung zwischen → Vorbringen und → Klagebegehren oder Abweisungsantrag der Klage verlangt. Wenn Unschlüssigkeit vorliegt, hat das Gericht die Klage abzuweisen oder die Einrede zu verwerfen. Davor muss es der Partei jedoch die Möglichkeit der → Verbesserung einräumen. Dieser Verbesserungsauftrag kann der Partei schriftlich aufgetragen werden (§ 84 Abs 3 ZPO) oder aber in der mündlichen Verhandlung. Schafft es die Partei trotz Aufforderung nicht, die Schlüssigkeit herzustellen, ist die Klage abzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf schriftliche Verbesserung, weshalb es zweckmäßig ist, allfällige Unschlüssigkeiten des eigenen Vorbringens ernst zu nehmen, da die Verbesserung der Unschlüssigkeit nach → Schluss der mündlichen Verhandlung wegen des → Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren idR unzulässig ist. Seite 280

