Das Gericht hat, wenn es davon ausgeht, dass Spruchreife vorliegt, den Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Durch den Schluss der mündlichen Verhandlung tritt das → Neuerungsverbot ein, ein weiteres (ergänzendes) Vorbringen ist ausgeschlossen (argumentum e contrario § 179 ZPO, § 482 ZPO). In bestimmten Verfahren gibt es Ausnahmen vom Neuerungsverbot. Weiters sind → Klagsänderungen, Zwischenfeststellungsanträge und → Widerklagen nicht mehr zulässig. Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung sind die Rechtslage, das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Notwendigkeit des Vorhandenseins aller anspruchsbegründender Tatsachen sowie Prozessvoraussetzungen fixiert.

