In einer → Wertsicherungsklausel kann zusätzlich vereinbart werden, dass die Wertsicherung erst nach Erreichen einer bestimmten Schwelle durchgeführt wird.
Eine Schwellenwertwertsicherungsklausel kann etwa so aussehen (Beispiel):
„[→ Wertsicherungsklausel]. Schwankungen der Indexzahl nach oben bleiben bis einschließlich X % und Schwankungen nach unten bleiben zur Gänze unberücksichtigt. Ist die vereinbarte X %-Grenze überschritten, hat eine genaue Bindung an den Index Platz zu greifen. Bei Überschreitung wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die Wertanpassung wird stets rückwirkend bis zu jenem Monat geltend gemacht, in welchem die X %-Grenze überstiegen wurde.“

