beträgt gem § 168 ZPO mindestens drei Monate. Sie ist zwischen den Parteien in einer → Ruhensvereinbarung länger, jedoch nicht kürzer, vereinbar.
beträgt gem § 168 ZPO mindestens drei Monate. Sie ist zwischen den Parteien in einer → Ruhensvereinbarung länger, jedoch nicht kürzer, vereinbar.
