vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhensvereinbarung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Die Parteien können untereinander die Vereinbarung des Ruhens (→ ewiges Ruhen, → einfaches Ruhen) abschließen. Kern der Vereinbarung ist zunächst die Wirkung des Ruhens nach § 168 ZPO (im Zweifel gilt stets einfaches und nicht ewiges Ruhen als vereinbart). Zur Absicherung des Anspruches empfiehlt sich für die Aktivseite, dass mit dieser Vereinbarung auch ein Verzicht auf die → Einrede der nichtgehörigen Fortset

Seite 274

zung verbunden wird. Dieser Verzicht kann (für Passivseite empfehlenswert) befristet werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!