Die Parteien können untereinander die Vereinbarung des Ruhens (→ ewiges Ruhen, → einfaches Ruhen) abschließen. Kern der Vereinbarung ist zunächst die Wirkung des Ruhens nach § 168 ZPO (im Zweifel gilt stets einfaches und nicht ewiges Ruhen als vereinbart). Zur Absicherung des Anspruches empfiehlt sich für die Aktivseite, dass mit dieser Vereinbarung auch ein Verzicht auf die → Einrede der nichtgehörigen Fortset Seite 274zung verbunden wird. Dieser Verzicht kann (für Passivseite empfehlenswert) befristet werden.

