ist ein prozessualer Zustand für den Zeitraum von zumindest drei Monaten des Verfahrenssillstandes (§ 168 ZPO, § 28 Abs 3 AußStrG). Alle Gerichtshandlungen sind während dieses Zeitraumes unzulässig. Die Parteien können eine → Ruhensvereinbarung schließen und haben hierbei die Möglichkeit, auch eine längere → Ruhensfrist zu vereinbaren. Zweck dieser Vereinbarung sind häufig Vergleichsgespräche. Freilich ist das Ruhen des Verfahrens auch eine einfache Methode, die Sache aktuell nicht zu verhandeln (aus welchen Gründen immer). Ruhen tritt auch ein, wenn die Parteien gemeinsam zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheinen (§ 170 ZPO, § 28 Abs 2 AußStrG).

