Im Strafrecht gibt es Nichtigkeitsgründe, die nur dann im Rechtmittel geltend gemacht werden können, wenn die Nichtigkeit gerügt wird. Im Zweifel ist jedoch zu empfehlen, jeden Mangel, den man während des Verfahrens wahrnimmt, zu rügen.
Die Rügeobliegenheit besteht jedenfalls in folgenden Fällen:

