Unter Rechtsbehelfen werden in der Lehre (idR) alle im Zivilprozess stellbaren Anträge verstanden, die eine Abänderung oder Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen anstreben. Diese sind nicht devolutiv (also bewirken nicht die Befassung einer höheren Instanz mit der Sache, sondern sollen von der ersten Instanz entschieden werden). Dazu gehören ua → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; → Widerspruch gegen das Versäumungsurteil; → Widerspruch gegen das Protokoll; → Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung; → Einspruch gegen den Zahlungsbefehl; → Einwendung gegen das Kostenverzeichnis; Einwendung im Bestandverfahren; → Einwendung gegen das Kostenverzeichnis; Antrag auf → Ergänzung des Urteils; Antrag nach → § 508 ZPO etc.

