regelt die → „Verfahrenshilfe“, wenn die antragstellende Person in einer grenzüberschreitenden Streitigkeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstandes/Vollstreckungsgerichts hat. Im Rahmen dieser RL hat der Antragsteller das Recht auf vorprozessuale Rechtsberatung (Art 3 Abs 2 lit a), Befreiung der Gerichtskosten (Art 3 Abs 2 lit b), Beigebung eines Rechtsbeistandes (Art 3 Abs 2 lit b), Dolmetschkosten (Art 7 lit a), Übersetzungen (Art 7 lit b), Reisekosten, wenn das Gericht oder das Gesetz die Anwesenheit verlangt (Art 7 lit c), eventuell sogar Kostenersatz an die Gegenpartei, wenn dies im Mitgliedstaat des Gerichtsstandes für Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder vollständig außerstande ist, die Prozesskosten zu tragen. Es muss ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet werden. Näheres zu den Kosten der Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt (bis der Antrag im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist) und die Kosten für die Übersetzung des Antrages und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag beim Mitgliedstaat des Antragstellers eingebracht wurde siehe Art 8. Das Verfahren ist in Art 13 geregelt. Für den Antrag gibt es empfohlene Formulare (Art 16).

