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Protokoll, Strafrecht

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Im Ermittlungsverfahren (§ 96 StPO) ist die Beweisaufnahme in einem Protokoll zu dokumentieren. Es sind die

Seite 237

Bezeichnung der Behörde, die Personen, die an der Amtshandlung beteiligt sind, der Inhalt der Aussagen, Vorfälle und Anträge während der Beweisaufnahme anzugeben (Abs 1).

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