Im Ermittlungsverfahren (§ 96 StPO) ist die Beweisaufnahme in einem Protokoll zu dokumentieren. Es sind die Seite 237Bezeichnung der Behörde, die Personen, die an der Amtshandlung beteiligt sind, der Inhalt der Aussagen, Vorfälle und Anträge während der Beweisaufnahme anzugeben (Abs 1).

