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Protokoll Zivilverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

(§§ 207 ff ZPO): Im Protokoll sind (§ 207 ZPO) neben der Benennung des Gerichtes der Name des Richters (! leider häufig durch das Schreibpersonal übersehen), des Schriftführers (Dolmetsch), Angaben, ob das Verfahren öffentlich oder nichtöffentlich war, die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, die Bezeichnung des Streitgegenstandes aufzunehmen. Es sind die Parteienerklärungen aufzunehmen (Klagsänderungen, -ausdehnungen, Anerkenntnisse, Einschränkungen – § 208 Abs 1 Z 1 ZPO), die Anträge der Parteien (§ 208 Abs 1 Z 2 ZPO), das Prozessprogramm (§ 208 Abs 1 Z 2a ZPO), die während der Verhandlung gefällten Entscheidungen sowie die Anordnungen und Verfügungen des Vorsitzenden, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 208 Abs 1 Z 3

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ZPO), weiters Vorbringen (§ 209 Abs 1 ZPO) und Beweisanträge (§ 209 Abs 3 ZPO).

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