Im Zivilverfahren: Offenkundige Fehler im Protokoll sind jederzeit mittels Berichtigungsantrag (schriftlich oder mündlich in der nächsten Verhandlung) geltend zu ma Seite 236chen, da diese Fehler jederzeit (§ 212 Abs 5 letzter Satz ZPO) vom Gericht berichtigt werden können. Wenn es sich um eine fehlerhafte Übertragung des Protokolls handelt, dann ist mit → Widerspruch gegen das Protokoll binnen kurzer Frist vorzugehen.

